Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV) § 11Ausbildung und Laufbahnprüfung
Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 2 sowie § 78 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.