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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
§ 4 Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Naturparkes wird in 3 Schutzzonen gegliedert:
Die Schutzzone I(Kernzone)
Die Schutzzone II(Entwicklungszone)
Die Schutzzone III(Erholungszone)
(2) Als Schutzzone I (Kernzone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ohne jegliche Nutzung (Totalreservat) ausgeschieden:
1.
Totalreservat "Breitenroder-Oebisfelder Drömling".
Die Grenze bildet:
a)
Im Westen und Norden die Landesgrenze zu Niedersachsen vom nördlichen Dammfuß des Mittellandkanals bis zum Grenzknick.
b)
Im Osten eine Linie vom Grenzknick ca. 30 m nach Süden zum Nordufer des Ohreentlasters und dieses bis zum Mittellandkanal.
c)
Im Süden der nördliche Dammfuß des Mittellandkanals bis zur Landesgrenze zu Niedersachsen.
2.
Totalreservat "Böckwitz-Jahrstedter Drömling".
Die Grenze bildet:
a)
Im Westen die Landesgrenze zu Niedersachsen vom Grenzknick 2.850 m nach Nordwest.
b)
Im Norden ein noch erkennbarer Weg, der 1.100 m südlich der Schwarzen Brücke auf die Ohre trifft, von dort das westliche Ohreufer bis 20 m südlich des TP 57,2.
Nach Überqueren der Ohre bildet ein Graben in nordöstlicher Richtung, der auf den Weg zur Schwarzen Brücke trifft, die Nordgrenze.
c)
Im Osten das östliche Ufer des östlich des Weges gelegenen Grabens bis zur Bahnlinie Oebisfelde-Salzwedel. Weiterhin der westliche Bahndammfuß bis zur Ohre.
d)
Im Süden das linke Ohreufer flußaufwärts bis zum Verteilerbauwerk Buchhorst. Nach Überqueren der Ohre das westliche Ufer des Ohreentlasters bis 30 m südlich des Grenzknicks und dann eine gerade Linie nach Norden zum Grenzknick.
(3) Als Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen:
1.
Naturschutzgebiet "Nördlicher Drömling".
Die Grenze bildet:
a)
Im Westen von der Einmündung des Ohreentlasters in den Mittellandkanal die Ostgrenze des unter Punkt (2) 1. beschriebenen Totalreservats "Breitenroder-Oebisfelder Drömling". Weiter die Süd-, Ost- und Nordgrenze des unter Punkt (2) 2. beschriebenen Totalreservats "Böckwitz-Jahrstedter Drömling". Dann die Landesgrenze zu Niedersachsen nach Norden bis 3.650 m nördlich des Grenzknicks.
b)
Im Norden der Weg 1.100 m nach Norden bis zum Verbindungsweg Böckwitz-Schwarze Brücke und dieser bis zur Schwarzen Brücke, dann der Weg 700 m nach Ost-Südost bis zur Wegegabelung, weiter der Weg nach Nordosten bis auf den von Germenau kommenden Weg, dieser nach Norden bis zum Steimker Graben. Das Westufer des Steimker Grabens bildet die Grenze bis zur Bahnlinie. Östlich des Bahndamms verläuft sie weiter 1.150 m nach Norden, von wo sie dem Weg in Richtung Südost bis Belfort folgt. Das Grundstück Belfort wird in seinen umfriedeten Grenzen ausgenommen. Im weiteren bildet der Weg von Belfort in östlicher Richtung bis zum Kunrauer Vorflutgraben 200 m nach Südost bis Höhe Bauerndamm (Mareitsdamm) und Richtung Nordost entlang des Bauerndamms (Mareitsdamm) bis zum Plattenweg, welcher als Grenze Richtung Südost bis zur Rowitz-Buchhorster Straßenabbiegung nach Norden verläuft.
c)
Im Osten der anschließende Weg nach Süden bis zum Flötgraben, das östliche Flötgrabenufer bis zu den Schleusen an der Einmündung des Wilhelmkanal, das Ostufer des Wilhelmkanals bis zum Zufluß des Kalten Moorgrabens.
d)
Im Süden das Südufer des Kalten Moorgrabens bis zum trigonometrischen Punkt 56,3, das Südufer des Verbindungsgrabens zum Schöpfwerk Buchhorst bis zur Straße Röwitz-Buchhorst, diese bis zur Ohre, das Südufer der Ohre bis zur Bahnlinie Oebisfelde-Salzwedel, der Fuß des westlichen Bahndamms bis zum trigonometrischen Punkt 57,9, die Straße Richtung Wolmirshorst bis zum südlichen Dammfuß des Mittellandkanals, dieser bis zur Grenze.
2.
Naturschutzgebiet "Südlicher Drömling"
Die Grenze bildet:
a)
Im Westen der Mannhauser Damm ab TP 55,8 (Brücke Allerkanal), nach Norden die weiterführende Straße über Breiteiche I und Breiteiche II in Richtung Mieste bis zur Sichauer Beeke.
b)
Im Norden die Sichauer Beeke 400 m nach Südost bis zum Weg, der nach Nordost auf den Wernitzer Wiesenweg trifft, dieser nach Süden bis zum Hauptflutgraben, dieser bis zur Werbnitz-Sachauer-Straße, der Straße nach Sachau folgend bis 200 m nach der Rechtskurve, von dort der Graben nach Nordosten bis zum Melkstandweg, dieser bis zum Melkstand, dann 10 m südwestlich der Graben bis zum Wallgraben (Solpker Wiesengraben).
c)
Im Osten der Wallgraben (Solpker Wiesengraben) und in dessen direkter Verlängerung der Sachauer Grenzgraben bis auf Höhe des Beginns des Sachauer Moorgrabens, folgt dann dem Verbindungsgraben nach Süd-Südost bis zum Moorgraben und dem Moorgraben bis zur Sichauer Beeke, der Sichauer Beeke bis zum Jeseritzer Weg, folgt diesem Richtung Osten 1.500 m bis zum Melkstand, dann einem Weg 1.000 m nach Südosten und bis zum Bauerngraben.
Der Bauerngraben bildet dann die Grenze bis zur Asphaltstraße. Die Grenze wird auf der Asphaltstraße bis 200 m südlich der Spohnstiegbrücke fortgesetzt.
d)
Im Süden der Weg südlich der Ohre auf einer Länge von 3.100 m, danach der Graben 600 m nach Norden bis zur Ohre und das südliche Ohreufer 50 m nach Westen sowie der Graben südlich des Allerkanals bis zum Mannhauser Damm.
3.
Naturschutzgebiet "Jeggauer Moor"
Die Grenze bildet:
a)
Im Norden das Nordufer des Flötgrabens ab 1. durchgehendem Dammgraben (420 m östlich der Straße Trippigleben-Quarnebeck) bis zum TP 61,8 und das Nordufer des Grabens in südöstlicher Richtung bis vor den Melkstand.
b)
Im Osten ab Melkstand (den Melkstand ausnehmend) der Weg nach Süden bis zu seiner Gabelung.
c)
Im Süden anschließend der nach West führende Weg bis zum Flötgraben und dieser 20 m nach Süden, dann der nach Westen führende Graben.
d)
Im Westen der von der Nordgrenze (Flötgraben) bis zur Südgrenze durchgehende 1. Dammgraben.
4.
Naturschutzgebiet "Bekassinenwiese"
Die Grenze bildet:
a)
Im Westen der am Dammfuß des Mittellandkanals beginnende Weg, der östlich einer etwa 3 m über Geländeoberfläche anstehenden Aufspülung 550 m Richtung Nord zum TP 56,2 am Südufer der Ohre führt.
b)
Im Norden das Südufer der Ohre von TP 56,2 875 m Richtung Südost bis zum Graben, der die Gemarkungsgrenze zwischen Lockstedt und Rätzlingen bildet.
c)
Im Osten der Graben vom südlichen Ohreufer entlang der Gemarkungsgrenze Lockstedt-Rätzlingen nach Süden bis zum Dammfuß des Mittellandkanals.
d)
Im Süden der nördliche Dammfuß des Mittellandkanals von der Gemarkungsgrenze Lockstedt-Rätzlingen 770 m nach Nordwesten bis zur ca. 3 m über Gelände anstehenden Aufspülung.
5.
Naturschutzgebiet "Stauberg"
Die Grenze bildet:
a)
Im Süden der 2. Weg von Stauanlage bis Grenzweg zwischen den Gemarkungen Wassensdorf und Breitenrode.
b)
Im Westen dieser Grenzweg vom 2. Weg 470 m nach Norden bis zu einem Graben.
c)
Im Norden dieser Graben 340 m nach Osten und Verlängerung an der Ackergrenze entlang um 110 m bis zum Ende des Ödlandes (Moor).
d)
Im Osten die Ackergrenze 190 m nach Südwest, dann 140 m nach West bis zum Graben, dann der östliche Grabenrand 290 m nach Süden bis zur Stauanlage. Das Gebiet liegt 2 km nördlich Wassensdorf und umfaßt in der Gemarkung Wassensdorf in der Flur 7 die Flurstücke 43, 44 und 46.
(4) Die Schutzzone III (Erholungszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt alle übrigen Flächen des Naturparks in seiner äußeren Umgrenzung außer den Flächen der Schutzzonen I und II.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.