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Verordnung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2013 (Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 - PEPPV 2013)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PEPPV 2013

Ausfertigungsdatum: 19.11.2012

Vollzitat:

"Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 vom 19. November 2012 (BGBl. I S. 2303)"

Die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Kann der Entgeltkatalog 2014 erst nach dem 1. Januar 2014 angewendet werden, sind die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 17d Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend weiter anzuwenden.

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.11.2012 +++)

Auf Grund des § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
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§§ 1 bis 9 (weggefallen)

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§ 10 Vorschlagsverfahren

Für die Entwicklung des Entgeltkatalogs 2014 hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2012 ein Vorschlagsverfahren zu eröffnen. Mit dem Vorschlagsverfahren sollen Änderungsvorschläge zu dem Entgeltkatalog 2013 strukturiert zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems berücksichtigt werden. Das Vorschlagsverfahren steht allen Beteiligten offen.
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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung treten am 1. Januar 2013 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Kann der Entgeltkatalog 2014 erst nach dem 1. Januar 2014 angewendet werden, sind die §§ 1 bis 9 einschließlich der Anlagen zu dieser Verordnung bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach § 17d Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend weiter anzuwenden.
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Anlagen 1a bis 4 (weggefallen)