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Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PflSchAnwV 1992

Ausfertigungsdatum: 10.11.1992

Vollzitat:

"Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.6.2022 I 867

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 22.11.1992 +++)

(+++ Zur vorläufigen Aussetzung bestimmter Verbote und
zur vorläufigen Fortgeltung bestimmter Anwendungsbeschränkungen
vgl. V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 31983L0189) vgl. V v. 24.1.1997 I 60
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. V v. 23.7.2003 I 1533
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. V v. 2.9.2021 I 4111 +++)

Die V wurde auf Grund d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch iVm § 42 Satz 1, G v. 15.9.1986 I 1505 und auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 G v. 15.9.1986 I 1505 iVm Art. 56 G v. 18.3.1975 I 705 u. dem Organisationserlaß v. 23.1.1991 I 530 als Art. 1 V v. 10.11.1992 I 1887 vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 V v. 10.11.1992 I 1887 am 22.11.1992 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vollständiges Anwendungsverbot

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.

Fußnote

(+++ § 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)
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§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
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§ 3 Anwendungsbeschränkungen

(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
1.
sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
2.
das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder
3.
eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
1.
Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder
2.
sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
nicht angewandt werden dürfen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz

(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die
1.
aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
2.
dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder
3.
dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
1.
zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder
3.
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.

Fußnote

(+++ Änderung durch Art. 2 Nr. 1 V v. 2.9.2021 I 4111 gem. § 2 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) nicht anzuwenden +++)
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§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020. Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen.
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§ 5 Einfuhrverbote

(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

Fußnote

(+++ § 5 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)
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§ 6 Verunreinigungen

Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß
1.
in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von
a)
§ 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
b)
§ 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;
2.
im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde abweichend von
a)
§ 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
b)
§ 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.
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§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt.

Fußnote

(+++ Änderung durch Art. 2 V v. 1.6.2022 I 867 gem. § 2 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) nicht anzuwenden +++)
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§ 9 Generelles Anwendungsverbot

Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024.

Fußnote

(+++ § 9: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)
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Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)
Vollständiges Anwendungsverbot

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1534;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

NummerStoff
12
1Acrylnitril
2Aldrin
3Aramit
4Arsenverbindungen
5Atrazin
6Binapacryl
7Bleiverbindungen
8Bromacil
9Cadmiumverbindungen
10Captafol
11Carbaryl
12Chlordan
13Chlordecone (Kepone)
14Chlordimeform
15Chloroform
16Chlorpikrin
17Crimidin
18DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren)
191,2-Dibromethan
201,2-Dichlorethan
211,3-Dichlorpropen
22Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen
23Dieldrin
24Dinoseb, seine Acetate und Salze
25Endrin
26Ethylenoxid
27Fluoressigsäure und ihre Derivate
27aGlyphosat
27bGlyphosat-Trimesium
28HCH, technisch
29Heptachlor
30Hexachlorbenzol
31Isobenzan
32Isodrin
33Kelevan
34Lindan
35Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
36Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent
37Morfamquat
38Nitrofen
39Pentachlorphenol
40Polychlorterpene
41Quecksilberverbindungen
42Quintozen
43Selenverbindungen
442,4,5-T
45Tetrachlorkohlenstoff

Fußnote

(+++ Anlage 1 Nr. 27a u. 27b: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)
Eingeschränktes Anwendungsverbot

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1535)

NummerStoffAnwendung nur zulässig
123
1Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungenzur Begasung
1.
in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;
2.
von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3.
in Gewächshäusern.
2Deiquat
1.
zur Krautabtötung bei Kartoffeln;
2.
zur Abreifebeschleunigung
a)
bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen;
b)
bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind;
3.
zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August
3Methylbromid (Monobrommethan)
1.
zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2.
zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.
4Paraquat
1.
zur Behandlung
a)
gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
b)
gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr;
c)
gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben;
2.
zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind.
5Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittelzur Begasung
1.
in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2.
außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
a)
gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b)
gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
6Schwefelkohlenstoffzur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
7Thallium-I-sulfatin geschlossenen Räumen.
8Zinkphosphidin Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern.
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Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4)
Anwendungsbeschränkungen

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


NummerStoff Besondere Bestimmungen
12 3
 Abschnitt A  
1Amitrol Die Anwendung ist verboten
1.
von Luftfahrzeugen aus,
2.
in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3.
mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
1a(weggefallen) 
2Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3Diuron Die Anwendung ist verboten
1.
auf Gleisanlagen,
2.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
3.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
4.
im Haus- und Kleingarten.
4(weggefallen)  
5(weggefallen)  
5a(weggefallen) 
6Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
7(weggefallen)

 
 Abschnitt B  
1Alloxydim  
2Asulam  
3Benalaxyl  
4Benazolin  
5Bendiocarb  
6Calciumcarbid  
7Chloramben  
8Chlorthiamid  
9Cyanazin  
10Diazinon  
11Dichlobenil  
12Dikegulac  
13Ethidimuron  
14Ethiofencarb  
15Ethoprophos  
16Etrimfos  
17Flamprop  
18Hexazinon  
19Isocarbamid  
20Karbutilat  
21Mefluidid  
22Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
23Methomyl  
24Monochlorbenzol  
25Natriumchlorat  
26Nitrothal-isopropyl  
27Obstbaumkarbolineum
(Anthracenöl)
  
28Oxadixyl  
29Oxamyl  
30Oxycarboxin  
31(weggefallen)  
32Propachlor  
33Propazin  
34Prothoat  
35S 421 (Synergist)  
36Sethoxydim  
37Simazin  
38TCA  
39Tebuthiuron  
40Terbacil  
41Terbumeton  
42Thiazafluron  
43Thiofanox  

Fußnote

(+++ Änderung durch Art. 2 Nr. 2 V v. 2.9.2021 I 4111 gem. § 2 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) nicht anzuwenden +++)