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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG (Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV)
§ 13
Übergangsregelung
Für die Jahre 2012 bis 2025 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt.
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