zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Personenstandsgesetz (PStG)
§ 26
Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular