Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) § 25Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.