Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn
- 1.
der Unterhaltsberechtigte
- a)
bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und
- b)
eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder
- c)
eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält
und
- 2.
der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.