(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
- 1.
Altersrente und Zusatzaltersrente,
- 2.
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
- 3.
Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
- 1.
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 2.
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 3.
Bergmannsrente,
- 4.
Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
- 1.
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 2.
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 3.
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
- 4.
Unterhaltsrente,
- 5.
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.