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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
§ 30
Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von
1.
beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2.
Anzahl der Arbeitsjahre und
3.
Steigerungssatz.
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