Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung - RechPensV) § 36Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
Die §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.