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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung - RfBV)
§ 5
Übergangsvorschrift
Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
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