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Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

RheinMainDonSchStrG

Ausfertigungsdatum: 29.11.1967

Vollzitat:

"Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse vom 29. November 1967 (BGBl. 1967 II S. 2521), das durch Artikel 40 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 40 G v. 19.9.2006 I 2146

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 7.12.1967 +++)
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Durchleiten von Wasser

Über ein etwaiges Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke durch die Bundeswasserstraße über den normalen Wasserabfluß hinaus und die damit zusammenhängenden Fragen bleibt eine Vereinbarung zwischen dem Bund und Bayern vorbehalten.
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§ 4 Eigentumsverhältnisse

(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu. Das gilt auch für die kanalisierte Regnitz von km 3,70 rechts bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg.
(2) Das Eigentum an den in § 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Strecken steht Bayern zu.
(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Ein Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.
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§ 5 Sperrtor bei Bug

Das Sperrtor im linken Regnitzarm bei Bug gehört zur Bundeswasserstraße. Die Betriebsordnung wird im Einvernehmen zwischen dem Bund und Bayern aufgestellt.
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.