Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) § 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.