Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPauschBeitrV) § 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.