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Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SBGWV

Ausfertigungsdatum: 31.05.2017

Vollzitat:

"Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1506)"

Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14.6.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 29 Abs. 2 u. 4, 46 Abs. 3 +++)

Kapitel 1
Wahl der Vertrauenspersonen
§  1Wahlbereiche
§  2Zuständige Disziplinarvorgesetzte
§  3Wahlvorstand
§  4Wahltermin
§  5Wählerverzeichnis
§  6Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§  7Wahlausschreiben
§  8Wahlvorschläge
§  9Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
§ 10Stimmabgabe
§ 11Briefwahl
§ 12Wahlbriefe
§ 13Auszählung
§ 14Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 15Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens
§ 16Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren
§ 17Wahlniederschrift
§ 18Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 19Wahlunterlagen
Kapitel 2
Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
Abschnitt 1
Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 20Wahlvorstände
§ 21Leitung der Wahl
§ 22Unterstützung
§ 23Sitzverteilung
§ 24Briefwahl
§ 25Wahlausschreiben
§ 26Wählerverzeichnis
§ 27Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 28Bewerbungen
§ 29Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
§ 30Briefwahlunterlagen
§ 31Stimmabgabe
§ 32Auszählung, Losentscheid
§ 33Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
§ 34Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
§ 35Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 36Wahlunterlagen
Abschnitt 2
Wahl der Vertrauenspersonen-
ausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
§ 37Wahlvorstand
§ 38Leitung der Wahl
§ 39Unterstützung
§ 40Sitzverteilung
§ 41Briefwahl
§ 42Wahlausschreiben
§ 43Wählerverzeichnis
§ 44Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 45Bewerbungen
§ 46Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
§ 47Briefwahlunterlagen
§ 48Stimmabgabe
§ 49Auszählung, Losentscheid
§ 50Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
§ 51Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
§ 52Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 53Wahlunterlagen
Kapitel 3
Schlussvorschrift
§ 54Übergangsregelung
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
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§ 2 Zuständige Disziplinarvorgesetzte

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Kapitel und nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nimmt die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wählergruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden sollen.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. Insbesondere weist sie oder er ihn in seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

Fußnote

§ 2 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Abschnitt" durch das Wort "Kapitel" ersetzt
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.
(2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt sie oder er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zur oder zum Vorsitzenden soll das Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
(4) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in einer Niederschrift dokumentiert.
Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.
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§ 5 Wählerverzeichnis

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils
1.
den Familiennamen,
2.
die Vornamen und
3.
den Dienstgrad.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen zur Einsicht auszulegen.
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§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
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§ 7 Wahlausschreiben

(1) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. Ausfertigungen oder Kopien des Wahlausschreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen ausgehängt. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Wahl in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
1.
zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
a)
den Familiennamen,
b)
die Vornamen,
c)
den Dienstgrad und
d)
die Dienststelle,
2.
den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
3.
den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
4.
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
5.
den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
6.
den Ort und den Zeitraum der Wahl,
7.
den Ort und den Zeitraum der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
8.
einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeordnete Briefwahl.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
1.
nur Soldatinnen und Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführt ist,
4.
die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber vorliegen muss,
5.
jeder Wahlvorschlag von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss,
6.
jede und jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
7.
nur Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind,
8.
Wahlberechtigte, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl haben.
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§ 8 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. In dem Wahlvorschlag ist zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber Folgendes anzugeben:
1.
der Familienname,
2.
die Vornamen und
3.
der Dienstgrad.
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Aufstellung zur Wahl beizufügen.
(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn
1.
dieser nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
2.
dieser von einer oder einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, die oder der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und wenn der Wahlvorschlag im Fall der Streichung der Unterschrift dieser oder dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
3.
dieser nicht wählbare Bewerberinnen oder Bewerber enthält oder
4.
keine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber vorliegt.
Die Rückgabe ist zu begründen. Der oder dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.
(3) Sind nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten durch einen Aushang auf, innerhalb einer Nachfrist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Der Aushang erfolgt an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl mit den vorliegenden Wahlvorschlägen durchzuführen.
(4) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um zwei Wochen. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten
1.
auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und
2.
aufzufordern, innerhalb der verlängerten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.
(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.
(6) Verspätet eingegangene Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
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§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste

(1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste).
(2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Bewerberliste durch Aushang an denselben Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist.
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils drei Stimmen. Sie dürfen für jede Bewerberin und jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.
(2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in derselben Reihenfolge wie in der Bewerberliste aufgeführt sind.
(3) Die Wahlberechtigten
1.
kennzeichnen den Stimmzettel,
2.
falten ihn so, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und
3.
legen ihn in die Wahlurne.
(4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können mittels Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
(2) Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereichs nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.
(3) Der Wahlvorstand stellt den Wahlberechtigten folgende Briefwahlunterlagen zur Verfügung, indem er sie zur Abholung bereithält oder versendet:
1.
einen Stimmzettel,
2.
einen Stimmzettelumschlag,
3.
eine vorgedruckte Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einen an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
5.
ein Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und der Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe genannt ist.
(4) Der Wahlvorstand hat die Bereitstellung der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(1) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden den Wahlbrief an den Wahlvorstand.
(2) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet den Wahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.
(3) Die beim Wahlvorstand eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.
(4) Der Wahlvorstand entnimmt den Wahlbriefen unmittelbar vor Abschluss der Wahl die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.
(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,
2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln zu trennen.
(4) Zur Vertrauensperson ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, auf die oder den die meisten Stimmen entfallen. Zu stellvertretenden Vertrauenspersonen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Soldatinnen oder Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.
(5) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.
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§ 14 Vereinfachtes Wahlverfahren

(1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen
1.
bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,
3.
in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.
(2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14.
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§ 15 Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt den Wahlvorstand auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson. Falls keine Vertrauensperson vorhanden ist, beruft die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Wahl des Wahlvorstands eine Versammlung der Wahlberechtigten des Wahlbereichs ein.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. Der Wahlvorstand beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen ein.
(3) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten durch Auslage an allgemein zugänglichen Stellen das Wählerverzeichnis bekannt. Auf die Einspruchsmöglichkeit ist hinzuweisen. Der Wahlvorstand nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über die Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.
(5) Gehen bis zum Ende der Wahlversammlung keine Wahlvorschläge ein, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten
1.
auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und
2.
sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.
Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
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§ 16 Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren

(1) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widersprechen Wahlberechtigte diesem Verfahren, wird geheim gewählt.
(3) Wird durch Handaufheben gewählt, nimmt der Wahlvorstand die Stimmauszählung vor und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Er sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und so gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen öffentlich aus und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(5) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wählerverzeichnis veröffentlicht wurde. Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.
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§ 17 Wahlniederschrift

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. Sie enthält
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und
6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.
(3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.
(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.
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§ 18 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.
(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson Gewählten und die oder den Disziplinarvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht innerhalb von drei Werktagen die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.
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§ 19 Wahlunterlagen

(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das Wahlausschreiben,
3.
die Wahlvorschläge,
4.
die Bewerberliste,
5.
die Stimmzettel,
6.
die ungültigen Stimmzettel,
7.
die Stimmzettelumschläge,
8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,
9.
die Wahlbriefe,
10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
11.
die vorgedruckten Erklärungen,
12.
die Wahlniederschrift,
13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
14.
die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.
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§ 20 Wahlvorstände

(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände
1.
bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche,
2.
bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche,
3.
am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie
4.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.
(2) Der zentrale Wahlvorstand nimmt die Aufgaben eines dezentralen Wahlvorstands wahr für
1.
Dienststellen, die nicht in die Zuständigkeit der nach Absatz 1 zu bildenden dezentralen Wahlvorstände fallen, sowie
2.
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aus dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss, die nicht mehr Vertrauenspersonen sind.
(3) Vertrauenspersonen, die für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland gewählt sind, sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Dies gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere seegehende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Verwendung im Ausland eingesetzt werden.
(4) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einer Soldatin oder einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in ihr Amt berufen von
1.
den Inspekteurinnen und Inspekteuren der militärischen Organisationsbereiche,
2.
den Leiterinnen und Leitern der Bundesämter der zivilen Organisationsbereiche,
3.
den Kommandeurinnen und Kommandeuren der Großverbände oder
4.
den Leiterinnen und Leitern vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden.
(5) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder der Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(6) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
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§ 21 Leitung der Wahl

(1) Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstands.
(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstands haben die dezentralen Wahlvorstände gegenüber dem zentralen Wahlvorstand insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.
(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
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§ 22 Unterstützung

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung, die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Stellen sowie die Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvorstände sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
(3) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
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§ 23 Sitzverteilung

(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuss fest, die entfallen
1.
auf die militärischen Organisationsbereiche und
2.
auf die Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören.
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeder militärische Organisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Die Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, sollen gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in den militärischen Organisationsbereichen und in Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.
(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen militärischen Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des militärischen Organisationsbereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, soweit
1.
die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder
2.
die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten des militärischen Organisationsbereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des militärischen Organisationsbereichs erhält.
Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des militärischen Organisationsbereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu.

Fußnote

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses findet als Briefwahl statt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 25 Wahlausschreiben

(1) Der zentrale Wahlvorstand erlässt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen an allgemein zugänglichen Stellen durch Aushang bekannt zu geben.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
1.
zu jedem Mitglied des zentralen Wahlvorstands
a)
den Familiennamen,
b)
die Vornamen,
c)
den Dienstgrad und
d)
die Dienststelle,
2.
die Organisationsbereiche sowie die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden,
3.
den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
4.
den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,
5.
die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie
6.
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
1.
nur Vertrauenspersonen wählen dürfen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangen sind, und
4.
nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
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§ 26 Wählerverzeichnis

(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils
1.
den Familiennamen,
2.
die Vornamen,
3.
den Dienstgrad und
4.
die Einheit oder Dienststelle.
(2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.
(4) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.
(5) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.

Fußnote

(+++ § 26 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 2 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis Einspruch beim dezentralen Wahlvorstand einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnisses einzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale Wahlvorstand unverzüglich. Will der dezentrale Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Briefwahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der dezentrale Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
(4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl sie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.
(1) Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. Die Bewerbung muss bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist eingehen. Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind, können sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben.
(2) Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten:
1.
den Familiennamen,
2.
die Vornamen,
3.
den Dienstgrad,
4.
den Stammtruppenteil,
5.
die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin oder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauensperson ausübt, sowie
6.
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewerbung unterschreiben.
(3) Der dezentrale Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. Der dezentrale Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel binnen drei Werktagen nach Zugang der Rückgabe der Bewerbung zu beseitigen.
(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der dezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
(5) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht für alle Organisationsbereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben. Die Aufforderung erfolgt über die dezentralen Wahlvorstände.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste

(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf (Bewerberliste). Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1. Der dezentrale Wahlvorstand übersendet die Bewerberliste dem zentralen Wahlvorstand.
(2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste zusammen. Die Zusammenstellung erfolgt getrennt nach Wahlgängen; § 26 Absatz 5 gilt entsprechend. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.
(3) Die Gesamtbewerberliste ist bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
(4) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Bewerbungsfrist weniger Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 23 weiter auf. Der zentrale Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 Briefwahlunterlagen

(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an. Für die Anforderung ist eine Kopie des Wählerverzeichnisses vorzulegen.
(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.
(4) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.
(5) Die Briefwahlunterlagen bestehen für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten aus
1.
einem Stimmzettel für den jeweiligen Wahlgang,
2.
einem Stimmzettelumschlag,
3.
einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einem an den dezentralen Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ und
5.
einem Begleitschreiben, in denen das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
(2) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden diesen Wahlbrief an den dezentralen Wahlvorstand.
(3) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.
(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den eingegangenen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 32 Auszählung, Losentscheid

(1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstands die Wahlurne. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,
2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(4) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands gezogen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 33 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift

(1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt.
(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind,
3.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und
6.
in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.
(3) Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen.
(4) Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.
(5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.
(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 35 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 34 zu berücksichtigen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. Das Datum der Veröffentlichung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 36 Wahlunterlagen

(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
1.
die Wählerverzeichnisse,
2.
die Wahlausschreiben,
3.
die Wahlvorschläge,
4.
die Bewerberlisten,
5.
die Stimmzettel,
6.
die ungültigen Stimmzettel,
7.
die Stimmzettelumschläge,
8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,
9.
die Wahlbriefe,
10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
11.
die vorgedruckten Erklärungen,
12.
die Wahlniederschriften,
13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
14.
der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.
(1) Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden
1.
bei Dienststellen, die den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche nachgeordnet sind, sowie
2.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.
Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in diesen Fällen zentraler Wahlvorstand.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit erforderlich.
(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Leitung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, leitet die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
(2) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Unterstützung

(1) Das jeweilige Kommando des militärischen Organisationsbereichs, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 40 Sitzverteilung

(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage von § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die auf die Laufbahngruppen entfallenden Sitze fest.
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Laufbahngruppe durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des Wahlvorstands.

Fußnote

(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
Die Wahl der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse findet als Briefwahl statt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben bekannt. Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
1.
zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
a)
den Familiennamen,
b)
die Vornamen,
c)
den Dienstgrad und
d)
die Dienststelle,
2.
den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,
3.
den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,
4.
die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie
5.
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
1.
nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und
4.
nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder oder jedem Wahlberechtigten
1.
den Familiennamen,
2.
die Vornamen,
3.
den Dienstgrad und
4.
die Einheit oder Dienststelle.
(2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.
(4) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen am Sitz des Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.
(5) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis Einspruch beim Wahlvorstand einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnisses einzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Briefwahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
(4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl sie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.
(1) Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate im jeweiligen militärischen Organisationsbereich gebildet wurde, kann sich beim Wahlvorstand bewerben. Die Bewerbung muss bis zur festgesetzten Frist eingehen. Gleiches gilt für die Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind.
(2) Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten:
1.
den Familienname,
2.
die Vornamen,
3.
den Dienstgrad,
4.
den Stammtruppenteil,
5.
die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin oder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauensperson ausübt, sowie
6.
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Vertrauenspersonenausschusses.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewerbung unterschreiben.
(3) Der Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. Der zuständige Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.
(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Laufbahngruppen wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz der Wahlgänge eingegangen, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, dazu auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste

(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf (Bewerberliste). Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1. Jedes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe zugeteilt, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört.
(2) Die Bewerberliste ist bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
(3) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 40 weiter auf. Der Wahlvorstand gibt die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Briefwahlunterlagen

(1) Der Wahlvorstand erstellt anhand der Bewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
(2) Der Wahlvorstand stellt die Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet diese den Wahlberechtigten.
(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
1.
einem Stimmzettel,
2.
einem Stimmzettelumschlag,
3.
einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
5.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
(2) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterschrift unter der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand.
(3) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person des Vertrauens hat durch Unterschrift unter der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.
(4) Der Wahlvorstand entnimmt den eingegangenen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49 Auszählung, Losentscheid

(1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,
2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit Nummern zu versehen.
(4) Zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift

(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand festgestellt.
(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe nach § 48 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 6,
3.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und
6.
in den Fällen des § 49 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.
(3) Sofern mehrere Wahlvorstände nach § 37 Absatz 1 Satz 1 gebildet sind, erstellt der zentrale Wahlvorstand über das Gesamtwahlergebnis eine Gesamtwahlniederschrift, in der die Ergebnisse aller Wahlbereiche einzeln aufgeführt sind.
(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in den Fällen des Absatzes 3 auch in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.
(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, gilt die Wahl als angenommen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder 3. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 51 zu berücksichtigen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, hat das Datum der Veröffentlichung in den Wahlunterlagen zu vermerken.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Wahlunterlagen

(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
1.
die Wählerverzeichnisse,
2.
die Wahlausschreiben,
3.
die Wahlvorschläge,
4.
die Bewerberliste,
5.
die Stimmzettel,
6.
die ungültigen Stimmzettel,
7.
die Stimmzettelumschläge,
8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,
9.
die Wahlbriefe,
10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
11.
die vorgedruckten Erklärungen,
12.
die Wahlniederschrift,
13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
14.
der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Der Vertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Übergangsregelung

Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem 14. Juni 2017 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.