Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) § 35Rechtsweg
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.