(1) Der Tierhalter eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
- 1.
Belegungsdatum,
- 2.
den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,
- 3.
Umrauschen,
- 4.
Aborte,
- 5.
Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
- 6.
lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
- 7.
aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
zu dokumentieren. § 25 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote
1 auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote
2 von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierhalter eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Absatz 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.