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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 48
Nach der Schließung des Registerblatts hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.
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