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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)
§ 8
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch Rechtsverordnung zu regeln.
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