(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1745)
mit N
neu = Anzahl aller neu errichteten oder repowerten
Windenergie-Erzeugungseinheiten und der gesamten
Betriebsbereiten installierten Wirkleistung.
mit N
WEA = Anzahl aller alten und neuen
Windenergie-Erzeugungseinheiten in der erweiterten
Windenergie-Erzeugungsanlage.
Qvb, gefordert ist die gemäß §§ 2 und 3 geforderte Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine Windenergie-Erzeugungsanlage ausschließlich aus neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten bestehen würde.
Qvb, anteilig, NAP ist die anteilig am
Netzverknüpfungspunkt geforderte
Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine erweiterte
Windenergie-Erzeugungsanlage sowohl aus neu errichteten als auch aus alten
Windenergie-Erzeugungseinheiten besteht: