Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz (Seeversicherungsnachweisverordnung - SeeVersNachwV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SeeVersNachwV

Ausfertigungsdatum: 27.06.2013

Vollzitat:

"Seeversicherungsnachweisverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926, 1927), die zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 68 G v. 29.3.2017 I 626

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 4.7.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 392/2009 (CELEX Nr: 32009R0392) +++)

Die V wurde als Artikel 3 der V v. 27.6.2013 I 1926 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Sie tritt gem. Art. 6 am 4.7.2013 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmung

Haftungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung ist
1.
eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5 Absatz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes,
2.
eine Personenhaftungsbescheinigung nach § 6 des Seeversicherungsnachweisgesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Antrag auf Ausstellung einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung

(1) Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
1.
den Namen des Schiffes, die Bruttoraumzahl, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes,
2.
den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer,
3.
Art und Laufzeit der Sicherheit und
4.
den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers, dass
a)
die Sicherheit den Voraussetzungen des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) entspricht und
b)
eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbeseitigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
2.
ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes und
3.
für ein Schiff, das nicht die Bundesflagge führt, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Antrag auf Ausstellung einer Personenhaftungsbescheinigung

(1) Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
1.
den Namen des Schiffes, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes,
2.
den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt, einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer,
3.
Art und Laufzeit der Sicherheit,
4.
den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Kriegsrisiken und gegebenenfalls, falls für die Antragsprüfung erforderlich, des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird, und
5.
den Namen und die vollständige Adresse des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Nichtkriegsrisiken und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Erklärung des Kriegsversicherers und eine Erklärung des Nichtkriegsversicherers, die den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Anlage B Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) entspricht,
2.
ein Nachweis über die Anzahl der Fahrgäste, zu deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, und
3.
für einen Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt und der seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland hat, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen.
(1) Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
(2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
(3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit nicht überschreiten.
(4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht.
(5) Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Pflichten des Antragstellers

(1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat
1.
eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und
2.
jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
(2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat
1.
eine vorzeitige Beendigung derselben und
2.
jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

Fußnote


(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 +++) 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Übergangsregelung

(1) § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) § 5 Absatz 2 ist
1.
in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse A gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember 2016,
2.
in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018
anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl I 2013, 1929)


Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographic Agency
Bescheinigung über die Versicherung
oder sonstige finanzielle Sicherheit hinsichtlich der Haftung für die Beseitigung von Wracks
Certificate of Insurance or
other Financial Security in respect of Liability for the Removal of Wrecks
Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks
Issued in accordance with the provisions of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007
Name des
Schiffes
Brutto-
raumzahl
UnterscheidungssignalIMO-Schiffs-
identifikationsnummer
Heimat-
hafen
Name und
vollständige Anschrift
des Hauptgeschäftssitzes
des eingetragenen Eigentümers
Name of
Ship
Gross
tonnage
Distinctive
number or
letters
IMO Ship
Identification Number
Port of
Registry
Name and full address
of the principal place
of business of the
registered owner
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks besteht.
This is to certify that there is in force, in respect of the above-named ship, a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007.
Art der Sicherheit
Type of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Laufzeit der Sicherheit
Duration of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)
Name
Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift
Address . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Diese Bescheinigung gilt bis
This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographic Agency
  Datum/Date
in/at Hamburgam/on 
  (Unterschrift und Amtsbezeichnung des
ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
(Signature and Title of issuing or certifying official)
Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency
   
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1930 – 1931)


Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographic Agency
Bescheinigung über eine Versicherung
oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden
Certificate of Insurance
or other Financial Security in Respect of Liability for the Death of and Personal Injury to Passengers
Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
Issued in accordance with the provisions of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002


Name des
Schiffes
Unterschei-
dungssignal
IMO-SchiffsidentifikationsnummerHeimathafenName und
vollständige Anschrift
der Hauptniederlassung des Beförderers,
der die Beförderung tatsächlich durchführt
Name of
Ship
Distinctive
number or
letters
IMO Ship
Identification
Number
Port of
Registry
Name and
full address of
the principal place of business of
the carrier who actually performs the carriage


Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt.
This is to certify that there is in force in respect of the above named ship a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002.
Art und Laufzeit der Sicherheit für Kriegsrisiken
Type and duration of Security for war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art und Laufzeit der Sicherheit für Nichtkriegsrisiken
Type and duration of Security for non-war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)
Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die Versicherer sind:
The insurance cover hereby certified is split in one war insurance part and one non-war insurance part, pursuant to the implementation guidelines adopted by the Legal Committee of the International Maritime Organisation in October 2006. Each of these parts of the insurance cover is subject to all exceptions and limitations allowed under the Convention and the implementation guidelines. The insurers are not jointly and severally liable. The insurers are:
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s)
für Kriegsrisiken: (Name, Anschrift)
For war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für Nichtkriegsrisiken: (Name, Anschrift)
For non-war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Diese Bescheinigung gilt bis
This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany,
Federal Maritime and Hydrographic Agency
  Datum/Date
in/at Hamburgam/on 
  (Unterschrift und Amtsbezeichnung des
ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)
(Signature and Title of issuing or certifying official)
Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency