Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See - ZustBV-See) § 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.