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Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SekG

Ausfertigungsdatum: 27.06.2017

Vollzitat:

"Sekundierungsgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070), das durch Artikel 148 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 148 V v. 19.6.2020 I 1328
Ersetzt G 215-18 v. 17.7.2009 I 1974 (SekG)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 5.7.2017 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.6.2017 I 2070 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 5.7.2017 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, besteht.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1.
„Sekundierung“ die soziale Absicherung einer Person, die im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention bei einer aufnehmenden Einrichtung tätig wird, durch einen Vertrag nach diesem Gesetz im Hinblick auf Altersvorsorge, Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und Unfallrisiken und für den Fall der Arbeitslosigkeit;
2.
„internationaler Einsatz zur zivilen Krisenprävention“ der zivile oder zivil-militärische Einsatz zum Zweck der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der im Auftrag oder im Interesse internationaler, supranationaler oder ausländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt wird;
3.
„aufnehmende Einrichtung“ die internationale, supranationale oder ausländische staatliche Einrichtung, bei der eine Person im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention tätig wird;
4.
„sekundierende Einrichtung“ die Einrichtung, die Verträge zur Sekundierung schließt;
5.
„sekundierte Person“ die Person, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 einen Vertrag zur Sekundierung mit der sekundierenden Einrichtung geschlossen hat und ihre Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention aufgenommen hat;
6.
„Zeitraum der Sekundierung“ den Zeitraum der Vertragslaufzeit des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags.
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§ 3 Verträge zur Sekundierung

(1) Die Sekundierung kann auf Grund
1.
eines Arbeitsvertrags oder
2.
eines Vertrags besonderer Art zur Unterstützung und sozialen Absicherung der sekundierten Person (Sekundierungsvertrag)
zwischen einer sekundierenden Einrichtung und einer Person erfolgen. Die Entscheidung, ob ein Vertrag nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 geschlossen wird, trifft die sekundierende Einrichtung.
(2) Ein Arbeitsvertrag zur Sekundierung soll als Arbeitsvertrag, ein Sekundierungsvertrag als Sekundierungsvertrag bezeichnet werden.
(3) Arbeitsverträge und Sekundierungsverträge sollen auch die Bezeichnung der jeweiligen aufnehmenden Einrichtung und die Aufgaben der jeweiligen sekundierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundierung regeln.
(4) Ein Arbeitsvertrag oder Sekundierungsvertrag wird nicht abgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines anderen, dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(5) Auf Sekundierungen ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht anzuwenden.
(6) Erfolgt die Sekundierung auf Grund eines Arbeitsvertrags, sind die für den Zeitraum der Sekundierung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden; hinsichtlich des Entgeltes gelten die tarifvertraglichen Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, entsprechend.
(7) Soweit es für die Durchführung der Aufgaben der sekundierenden Einrichtung oder der aufnehmenden Einrichtung erforderlich ist, kann eine sekundierte Person oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe entlohnt werden. Für eine solche Entlohnung ist die Zustimmung des Bundesministeriums, das die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt, erforderlich; die Zustimmung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erteilt wird.
(8) Für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen gilt Absatz 7 entsprechend. Tritt als sekundierende Einrichtung die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium, auf, so hat das vertretende Bundesministerium Absatz 7 entsprechend anzuwenden.
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§ 4 Sekundierende Einrichtungen

(1) Als sekundierende Einrichtungen können auftreten:
1.
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium;
2.
ein Dritter mit Erlaubnis eines Bundesministeriums.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts. Für den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2 als sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Entscheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekundierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches dem Dritten die Erlaubnis erteilt hat. Der Dritte wird selbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist nicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundesministeriums.
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§ 5 Altersvorsorge

(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts zu stellen.
(2) Diese Pflicht besteht nicht, wenn
1.
die sekundierte Person die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
2.
der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,
3.
für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,
4.
der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist,
5.
die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags nach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekundierung statt der Versicherung nach Absatz 1 ein monatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvorsorge oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des nach Absatz 1 zu leistenden Anteils gewährt wird und die entsprechende Verwendung nachweist, oder
6.
bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit kürzer als drei Monate ist.
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§ 6 Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

(1) Sofern die sekundierende Einrichtung für die zur Sekundierung vorgesehene Person keine private Krankenversicherung und keine private Pflegeversicherung für den Zeitraum der Sekundierung abschließt, ist die zur Sekundierung vorgesehene Person verpflichtet, der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Vertrags zur Sekundierung nachzuweisen, dass sie für den Zeitraum der Sekundierung
1.
eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, die die besonderen Risiken des Einsatzes soweit wie möglich abdeckt, und
2.
eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat.
(2) Kann die zur Sekundierung vorgesehene Person in Deutschland für den Zeitraum der Sekundierung einen inländischen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz begründen oder aufrechterhalten, ist sie verpflichtet, der sekundierenden Einrichtung nachzuweisen, dass sie zusätzlich zu der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Maßnahmen getroffen hat, die zur Begründung oder Aufrechterhaltung des inländischen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes notwendig sind.
(3) Wenn die zur Sekundierung vorgesehene Person unterhaltsberechtigte Familienangehörige im Inland hat, die über eine Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgesichert werden können, ist sie zudem verpflichtet, der sekundierenden Einrichtung nachzuweisen, dass sie den Versicherungsschutz als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fortsetzt.
(4) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person die ihr nach den Absätzen 1 bis 3 entstehenden Kosten zu erstatten. Die Vereinbarung einer monatlichen Pauschale für die Erstattungen ist zulässig.
(5) Ansprüche nach Absatz 4 bestehen in dem Maß nicht, wie eine andere Stelle die Kosten trägt, die der sekundierten Person nach den Absätzen 1 bis 3 entstehen.
(6) Wirkt sich der internationale Einsatz zur zivilen Krisenprävention nachteilig auf den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der sekundierten Person nach der Zeit des Einsatzes aus, so trägt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die sekundierende Einrichtung, die notwendigen Kosten, die nach diesem Gesetz oder anderen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht gedeckt sind, sofern dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.
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§ 7 Absicherung gegen Haftungsrisiken

(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person die Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland bei ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention verursacht. Dies gilt nur, wenn die sekundierte Person gegenüber der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags nachweist, dass eine solche Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention besteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Absicherung besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, der sekundierten Person mit einem Sekundierungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom inländischen Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum inländischen Wohnort am Ende des Einsatzes wie bei einer Dienstreise zu erstatten. Schließt sich an die Tätigkeit der sekundierten Person unmittelbar eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention an, tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum inländischen Wohnort nach Satz 1 die Reise vom letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.
(3) Ein Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen Ort als dem inländischen Wohnort und dem Einsatzort, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einsatzortes jener Ort tritt.
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§ 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen

Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.
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§ 10 Bestand der Leistungen

Die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen der sekundierenden Einrichtung werden mit der Aufnahme der Tätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmenden Einrichtung mit Geltendmachung des Anspruchs durch die sekundierte Person fällig, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem die sekundierte Person die Reise zum Einsatzort antritt und den Anspruch geltend macht. Die Leistungen enden mit Ablauf des Tages, an dem die sekundierte Person die Rückreise antritt. Die Rückreise ist unverzüglich nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Stelle anzutreten. Reist die sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zurück, so endet die Verpflichtung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung.
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§ 11 Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht der Zeitraum einer Sekundierung der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.
(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts ist für den Zeitraum der Sekundierung auf Grund
1.
eines Arbeitsvertrags das darin vereinbarte Grundgehalt, höchstens bis zu einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, mindestens jedoch das fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,
2.
eines Sekundierungsvertrags das fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.
(3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung entstehen, erstattet die sekundierende Einrichtung. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Schließt ein Dritter nach § 4 den Vertrag, so hat er Rückstellungen für mögliche Erstattungen zu bilden.
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§ 12 Übergangsvorschrift

Auf Sekundierungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, ist das Sekundierungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.