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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Arbeitsmarktberatung

(1) Die Arbeitsmarktberatung soll dazu beitragen, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen. Sie umfaßt die Erteilung von Auskunft und Rat
1.
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
2.
zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
3.
zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit,
4.
zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
5.
zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer,
6.
zu Leistungen der Arbeitsförderung.
(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen. Sie soll auch von sich aus Verbindung zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.