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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
§ 5
Doppelbesteuerungsabkommen
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
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