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Verordnung über das Führen von Sportbooten

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  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen
  § 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen
  § 5 Besondere Regelungen
  § 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
  § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  § 8 Prüfung
  § 9 Prüfungsausschüsse
  § 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
  § 11 Ersatzausfertigung
  § 12 Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers
  § 13 Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
  § 14 Ruhen der Fahrerlaubnis
  § 15 Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
  § 16 Zuständige Stellen
  § 17 Datenverarbeitung
  § 18 Ordnungswidrigkeiten
  Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
  Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)
Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
  Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)
Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt
  Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2)
Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt
  Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
  Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
  Anlage 5 (zu § 8 Absatz 5)
Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots
  Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2)
Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer
  Anlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3)
Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
  Anhang 1 (zu Anlage 7)
Niederschrift
  Anlage 8 (zu § 5 Absatz 2)
Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist
  Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2)
Vorläufiger Sportbootführerschein