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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage zu § 1
Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt)

(Fundstelle: BGBl. I 1970, 867 - 876;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nr. Euro
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1. Abschnitt - Gebühren des Bundes

A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
Fahrerlaubnis-Verordnung,
Straßenverkehrs-Ordnung,
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung
und Internationale Vereinbarungen

1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge
und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen

111 Erteilung
111.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
(ABE) oder EG-Typgenehmigung für
Fahrzeugtypen bei Vorlage aller
relevanten Systemgenehmigungen nach
Einzelrichtlinien 534,00 bis 734,00
111.1.1 einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen
ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen
nach Einzelrichtlinien 2 812,00 bis 4 857,00
111.2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder
Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für
Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder
Genehmigung für technische Einheiten oder für
Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder
Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung),
Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO;
je Erlaubnis- oder Genehmigungs-
sachverhalt 404,00 bis 537,00
111.2.1 von Genehmigungen nach ECE-Regelung Gebühr nach Gebühren-Nr.
Nr. 90 für unterschiedliche 111.2 (einmalig) zzgl.
Bremsbelag-Einheiten mit gleichem 22,00 Euro für jede
Reibmaterial weitere Folgegenehmigung
111.3 (weggefallen)
112 Erteilung eines Nachtrags
112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
(ABE) oder EG-Typgenehmigung für
Fahrzeugtypen
112.1.1 ohne Gutachten 169,00 bis 179,00
112.1.2 mit Gutachten 340,00 bis 360,00
112.1.3 zu einer EG-Typgenehmigung für einen
Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten
Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien 169,00 bis 2 429,00
112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE)
oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für
Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis
oder Genehmigung für technische Einheiten oder
für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils
oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung),
Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO;
je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt
112.2.1 ohne Gutachten 125,00 bis 135,00
112.2.2 mit Gutachten 251,00 bis 266,00
112.3 (weggefallen)
112.4 Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten Gebühr nach Gebühren-
für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen nummer 112.1 bzw. 112.2
gleichzeitig auf Grund desselben (einmalig) zzgl.
Sachverhalts 22,00 Euro für jeden
weiteren
Folgenachtrag
113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung
bei nachträglichen Änderungen genehmigter
Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen die Hälfte der
jeweiligen Gebühr
nach den
Gebührennummern
112.1.1 bis 112.2.2
114 Nachprüfung der Übereinstimmung der
Produktion auf Grund einer durch das
Kraftfahrt-Bundesamt
erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn
114.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt
wird 141
114.2 eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften
über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt
wird 361

1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen
zur Prüfung, Inspektion und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des
Qualitätsmanagements bei der Herstellung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
behördliche Bewertung von qualitätssichernden
Maßnahmen,
Anfangsbewertung und Überprüfung der
Übereinstimmung der Produktion,
Zertifizierung von Qualitäts- und
Sicherheitsmanagement-Systemen

115 Anerkennung von Stellen zur
Prüfung/Inspektion/Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 5 113,00 bis 23 622,00
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne
Begehung und Reisezeit) 2 556,00 bis 11 453,00
115.3 Begehung 2 045,00 bis 7 158,00
115.4 Überwachung (mit Begehung) 2 045,00 bis 10 737,00
115.5 Re-Anerkennung (ohne Begehung und
Reisezeit) 1 534,00 bis 7 669,00
116 Akkreditierung von Stellen zur
Prüfung/Inspektion/Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung
und Reisezeit) 7 669,00 bis 41 517,00
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung
(ohne Begutachtung und Reisezeit) 4 090,00 bis 20 758,00
116.3 Begutachtung 2 556,00 bis 15 748,00
116.4 Überwachung (mit Begutachtung) 4 090,00 bis 21 474,00
116.5 Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung
und Reisezeit) 2 556,00 bis 9 715,00
117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des
Qualitätsmanagements bei der Herstellung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung
und Reisezeit) 7 158,00 bis 20 452,00
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung
(ohne Begutachtung und Reisezeit) 3 579,00 bis 7 669,00
117.3 Begutachtung 2 556,00 bis 8 692,00
117.4 Überwachung (mit Begutachtung) 2 045,00 bis 8 692,00
117.5 Re-Akkreditierung (ohne Begehung
und Reisezeit) 4 090,00 bis 10 226,00
118 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der
von Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben
erbracht werden 97,10
119 Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen
des Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung
von qualitätssichernden Maßnahmen bei der
Umsetzung von speziellen Richtlinien
119.1 Herstellerbericht für Unternehmen mit
einer Fertigungsstätte 716,00
119.2 Herstellerbericht je weitere
Fertigungsstätte 562,00
119.3 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit
und Reisezeit) 1 278,00 bis 8 181,00
119.4 Verifizierung im Wiederholungsfall/
Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) 614,00 bis 2 965,00
119.5 Bewertung der an Herstellung oder
Verteilung von Zulassungsbescheinigungen
Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder
Plaketten und Prüfmarken oder anderen
Dokumenten beteiligten Unternehmen
(ohne Audit und Reisezeit) 2 659,00 bis 3 477,00
119.6 Bewertung von Überwachungsorganisationen
(ohne Audit und Reisezeit) 5 062,00 bis 6 442,00
119.7 Überwachung der an Herstellung oder
Verteilung von Zulassungsbescheinigungen
Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder
Plaketten und Prüfmarken oder anderen
Dokumenten beteiligten Unternehmen
(ohne Audit und Reisezeit) 1 483,00 bis 1 892,00
119.8 Überwachung von Überwachungsorganisationen
(ohne Audit und Reisezeit) 1 892,00 bis 2 914,00
119.9 Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach
den Gebührennummern 119.3 bis 119.8 84,40
120 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-
Systemen im Rahmen des Verfahrens für
Typgenehmigungen und qualitätssichernden
Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen
Richtlinien
120.1 Zertifizierung (ohne Audit und
Reisezeit) 1 790,00 bis 10 788,00
120.2 Überwachung (ohne Audit und Reisezeit)
sowie Überwachung mit Zertifikatserweiterung
(ohne Audit und Reisezeit) 818,00 bis 5 931,00
120.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit und
Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit
Zertifikatserweiterung (ohne Audit und
Reisezeit) 1 278,00 bis 7 209,00
120.4 Stundensatz für Audit nach den
Gebührennummern 120.1 bis 120.3 84,40
121 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb
der von den Gebührennummern 119 bis 120
erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 84,40
122 Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen
nach den Gebührennummern 115 bis 120 61,40

2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen

123 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung
Teil II (einschließlich der Aufstellung
der Erfassungsunterlagen) 3,60
124 Aufstellung oder Berichtigung von
Erfassungsunterlagen für das Zentrale
Fahrzeugregister (ZFZR)
- bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung
Teil II
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen
- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen
bei Halterwechsel 2,60
125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das
ZFZR in anderen Fällen sowie die Bearbeitung einer
Meldung der Haftpflichtversicherer über die
Zuteilung eines Versicherungskennzeichens 0,50
126 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für
das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER)
126.1 bei Fahrerlaubnissen auf Probe 1,80
126.2 in den übrigen Fällen 1,00

3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden

131 Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung
Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen
Bekanntmachung 5,10

4. Auskünfte

141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 10,20
142 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger
an die Auskunftsstelle nach § 8a des
Pflichtversicherungsgesetzes
142.1 - im automatisierten Abrufverfahren gemäß
§ 36 Abs. 3a StVG 0,30
142.2 - in anderen Verfahren 3,10
143 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger
an Fahrzeughersteller oder Importeure von Fahrzeugen
oder deren Rechtsnachfolger gemäß § 35 Abs. 2
Nr. 1a StVG im automatisierten Verfahren 0,10
144 Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 6,10
145 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine
Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und
sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG
aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch
einen Antragsteller veranlasst werden 3,30

Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten
2 und 4 werden teilweise für den Bund von den
Behörden im Landesbereich erhoben.

5. Ausnahmegenehmigungen

151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in
Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder
EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen
Bauartgenehmigung 132,00
152 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift
der StVZO in anderen Fällen je
Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug 10,20 bis 511,00

Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der
Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann
unter Berücksichtigung des geringeren
Verwaltungsaufwandes eine verminderte
Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf
die Untergrenze des Gebührenrahmens von
10,20 Euro je Fahrzeug und je
Ausnahmetatbestand nicht unterschritten
werden.

6. Akkreditierung von Trägern von
Begutachtungsstellen für Fahreignung,
Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung und Stellen zur
Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

160 Akkreditierung (§ 72 FeV)
160.1 Akkreditierung eines Trägers von
Begutachtungsstellen für Fahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 7 669,00 bis 17 895,00
160.2 Akkreditierung eines Trägers von Kursen
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 6 647,00 bis 17 895,00
160.3 Akkreditierung eines Trägers von Stellen
zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
(ohne Begutachtung vor Ort) 8 692,00 bis 18 918,00
160.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer
Akkreditierung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
161 Re-Akkreditierung
161.1 Re-Akkreditierung eines Trägers von
Begutachtungsstellen für Fahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.2 Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.3 Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen
zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
(ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer
Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
162 Überprüfung einer Evaluationsstudie
über ein Kursprogramm 4 602,00 bis 12 782,00
163 Überwachung
163.1 Überwachung eines Trägers von
Begutachtungsstellen für Fahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.2 Überwachung eines Trägers von Kursen
zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor
Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.3 Überwachung eines Trägers von Stellen
zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
(ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer
Überwachung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
164 Gutachtenüberprüfung
164.1 Vorbereitung und Durchführung von
Gutachtenüberprüfungen (regelmäßig) für
einen Träger von Begutachtungsstellen für
Fahreignung (ohne Überprüfung der
einzelnen Gutachten) 1 534,00
164.2 Überprüfung eines einzelnen Gutachtens
(regelmäßig) einer Begutachtungsstelle
für Fahreignung 61,40 bis 205,00
164.3 Vorbereitung und Durchführung von
Gutachtenüberprüfungen (aus besonderem
Anlass) für einen Träger von
Begutachtungsstellen für Fahreignung
(ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten),
wenn die Überprüfung vom betroffenen
Träger verantwortlich veranlasst worden
ist 1 534,00
164.4 Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus
besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle
für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom
betroffenen Träger verantwortlich veranlasst
worden ist 123,00 bis 307,00
165 Zusätzliche Leistungen
165.1 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb
der Gebührennummern 160 bis 164
erbracht werden 92,00
165.2 Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen
nach den Gebührennummern 160 bis 163 61,40

7. Erfahrungsaustausch des Personals der
Begutachtungsstelle für Fahreignung

170 Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1
Nr. 7 der Anlage 14 zur FeV unter der
Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen
(pro Kalenderjahr) 1 534,00

8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten

181 Sicherheitstechnische Überprüfungen
181.1 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung
von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten
beteiligten Stellen. Die Stundensätze für
Audit und Reisezeit bemessen sich nach den
Gebührennummern 119.9 und 122 2 659,00 bis 6 900,00
181.2 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung
von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten
beteiligten Stellen. Die Stundensätze für
Audit und Reisezeit bemessen sich nach den
Gebührennummern 119.9 und 122 1 483,00 bis 2 518,00
182 Digitale Zertifikate und
Verschlüsselungsdienstleistungen
182.1 Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit
als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts 1,30
182.2 Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für
einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine
Komponente des digitalen Kontrollgeräts 0,80

B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet
des Straßenverkehrs

198 Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle,
je Amtsperson 102,00 bis 3 068,00
199 Für andere als die in diesem Abschnitt
aufgeführten Maßnahmen nach Personal-
und Sachaufwand je Stunde und Person 15,30 bis 61,40

2. Abschnitt -
Gebühren der Behörden im Landesbereich *)
-------------------------------------------------------------------------------
Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nr. Euro
-------------------------------------------------------------------------------
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
Fahrerlaubnis-Verordnung

1. Fahrerlaubnis und Führerschein

201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung
oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde;
Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts,
von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen, durch die nach
§ 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde 5,10
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins
202.1 Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung
einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder
Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung 33,20
bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung
zusätzlich 10,20 bis 35,80
202.2 auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung
verlangt wird 25,60
202.3 nach vorangegangener Versagung oder Entziehung
der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach
vorangegangenem Verzicht auf die in- oder
ausländische Fahrerlaubnis oder nach
Verhängung einer Sperrfrist 33,20 bis 256,00
202.4 als Ersatz 17,90 bis 35,80
202.5 bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis
alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV) 23,00
202.6 bei besonders hohem Aufwand der Feststellung
des Besitzstandes 10,20 bis 30,70
202.7 Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht
bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5
eingeschlossen, oder eines vorläufigen
Nachweises der Fahrberechtigung
(Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4
Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst 7,70
202.8 Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV 7,70
202.9 Überprüfung einer Begleitperson nach
§ 48a Abs. 5 Satz 2 FeV 1,50 bis 10,00
203 Ortskundeprüfung 20,50 bis 57,30
204 Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein
zur Fahrgastbeförderung 28,60
205 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins
zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen
und Verlängerungen) oder Internationalen
Führerscheins 7,70
206 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer
Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung
der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung,
Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis
oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;
Untersagen des Führens von Fahrzeugen
oder Tieren 33,20 bis 256,00
207 Entscheidung über die Erteilung, Versagung
oder Ersatzausstellung eines Internationalen
Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich
Ausfertigung 11,20 bis 15,30
208 Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung
der Entscheidung über die Entziehung oder
die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über
die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV;
Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung
der Entscheidung über die Entziehung der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
nach § 48 Abs. 9 FeV 12,80 bis 25,60
209 Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis
auf Probe (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG), nach
dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG)
oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung 17,90
210 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar
(§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG)
einschließlich der Mitteilungen an das
Kraftfahrt-Bundesamt 25,60
211 Verkürzung der Probezeit
nach § 7 FreiwFortbV 1,80
212 Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis 12,80
213 Entscheidung über eine Ausnahme von den
Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
je Ausnahmetatbestand und je Person 5,10 bis 511,00
214 Entscheidung über die Erteilung, Änderung,
Versagung, Rücknahme oder Widerruf der
Anerkennung, im Falle der Anerkennung
einschließlich der Anerkennungsurkunde,
sowie die Überprüfung
214.1 einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
nach § 66 FeV 128,00 bis 2 556,00
214.2 einer Sehteststelle nach § 67 FeV 51,10 bis 307,00
214.3 einer anderen Stelle nach § 68 FeV 51,10 bis 511,00
214.4 eines Kurses zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung nach § 70 FeV 128,00 bis 2 556,00
214.5 eines Trägers von besonderen
Einweisungslehrgängen nach
§ 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV 33,20 bis 256,00
214.6 Anerkennung als Kursleiter für die
Durchführung von besonderen Aufbauseminaren
gemäß §§ 36, 43 FeV 33,20 bis 256,00
215 Überprüfung von Gruppensitzungen
nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und
von praktischen Sicherheitsübungen
nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV 30,70 bis 511,00

2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/
Anhängern

221 Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3,
221.6 und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger
Änderung technischer Daten um die Gebühr nach
Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3
erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß
§ 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
nicht möglich ist und die Daten im örtlichen
Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um
15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2
erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines
Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1,
221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im
Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs
in eine Zulassungsbescheinigung
Teil II um 5,10 Euro.
221.1 Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer,
Änderung des Betriebszeitraums
beim Saisonkennzeichen, Wechsel
der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen
eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr
nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht
zusätzlich anfällt 26,30
221.2 Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk
- mit und ohne Halterwechsel - 26,30
221.3 Entscheidung über die Zuteilung eines
Ausfuhrkennzeichens 30,70
221.4 Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen 10,20
221.5 Entscheidung über die Zuteilung von roten
Kennzeichen 25,60 bis 205,00
221.6 Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung
innerhalb desselben Zulassungsbezirks
- ohne Halterwechsel und ohne Änderung der
Erkennungsnummer - 10,90
221.7 Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks
- Halterwechsel - 16,00
222 (aufgehoben)
223 Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens
einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/
Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV. 52,30
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten
gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
nicht möglich ist und die Daten im örtlichen
Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um
15,30 Euro.
224 Außerbetriebsetzung
224.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 5,10
224.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 10,20
224.3 Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß
§ 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung 5,10
224.4 Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß
§ 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der
Außerbetriebsetzung 10,20
225 Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen
oder internationalen Fahrzeugpapiere oder
-bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder
technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder
Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis
sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den
nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen 10,20
Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer
Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,70
226 Auskunft aus dem Fahrzeugregister
226.1 Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle
nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes 3,10
226.2 Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über
eine Zentralstelle der Versicherer 3,10
226.3 Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister
in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich
der Auskunftserteilung 5,10
227 Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich
bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die
Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich,
wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV
beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten
im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind,
um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich
im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen
sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine
Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
227.1 Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung
nach § 13 EG-FGV 39,50
227.2 Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung
nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines
eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der
Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums
beim Saisonkennzeichen 55,60
227.3 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber
kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen
Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - 26,30
227.4 Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber
kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung
innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne
Halterwechsel und ohne Änderung der
Erkennungsnummer - 10,90
227.5 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber
kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des
Zulassungsbezirks - Halterwechsel - 16,00
228 Abstempeln von Kennzeichen sowie
Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den
nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen 2,60
Zusätzlich
228.1 je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke 0,50
228.2 je Stempelplakette
ohne farbiges Landeswappen 0,50
mit farbigem Landeswappen 1,00
229 Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung
eines roten Kennzeichens 10,20 bis 15,30
230 Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an
Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste,
je Erkennungsnummer 2,60
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung
eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
231 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der
Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs
231.1 Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils 5,10
231.2 Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II
einschließlich Einschreibegebühr 10,20
232 Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines
Anhängerverzeichnisses
232.1 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je
einzutragendes Fahrzeug 2,60
232.2 Berichtigung oder Ergänzung eines
Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes
bzw. je zu streichendes Fahrzeug 2,60
232.3 Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses 1,00
233 Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die
Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel
um 0,30 Euro.
234 Verlängerung der Frist für die nächste
Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der
Anlage VIII zu § 29 StVZO 15,30
235 Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes 5,10 bis 20,50
236 Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II 8,70

3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von
Betrieben und Organisationen im Bereich der
Überwachung

241 Entscheidung über die Erteilung, Änderung,
Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und
im Falle der Anerkennung einschließlich der
Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
sowie die Überprüfung
241.1 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur
Durchführung von Sicherheitsprüfungen,
Gassystemeinbauprüfungen oder
Gasanlagenprüfungen 128,00 bis 256,00
241.2 einer Schulungsstätte zur Schulung von
Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen,
Gassystemeinbauprüfungen oder
Gasanlagenprüfungen durchführen 256,00 bis 409,00
241.3 eines Fahrtschreiber- oder
EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines
Fahrzeugherstellers nach § 57b Abs. 3 und 4 StVZO
oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers
nach § 57d Abs. 4 StVZO 56,20 bis 225,00
241.4 einer Überwachungsorganisation 128,-- bis 1 023,00
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich
der Kosten für eine etwaige Überprüfung
an Ort und Stelle.
241.5 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung
der Abgasuntersuchung 38,30 bis 153,00
242 Entscheidung über die Erteilung, Änderung,
Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der
Bestätigung der Bestellung des technischen
Leiters einer Überwachungsorganisation oder
dessen Vertreters 25,60 bis 102,00
243 Entscheidung über die Erteilung, Änderung,
Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der
Zustimmung zur Betrauung von
Kraftfahrzeugsachverständigen mit der
Durchführung von Untersuchungen nach
Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage
VIIIb zur StVZO 33,20 bis 256,00
244 Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von
Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach
§ 19 Abs. 3 StVZO für Überwachungsorganisationen 481,00
Diese Gebühr schließt die Kosten für die
Mitglieder des Prüfungsausschusses ein.
Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung
nicht durchgeführt, ermäßigt sich die
Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils
33 1/3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil.
Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden
auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung
tritt nicht für die Teile ein, die ohne
Verschulden des Prüfungsausschusses und
ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers
am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht zu Ende geführt werden konnten.

4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG,
der StVZO, FZV, FeV, VOInt

251 Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung
einer Eintragung im Verkehrszentralregister
nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG 12,80 bis 102,00
252 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches
einschließlich der Prüfung der Eintragung 21,50 bis 93,10
253 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem
Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde 7,20
254 Sonstige Anordnungen nach dem
Kraftfahrzeugsteuergesetz, der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
der Fahrerlaubnis-Verordnung 14,30 bis 286,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die
Voraussetzungen für die Anordnung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt
sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr
umfasst auch die im Zusammenhang mit der
Vollstreckung der Anordnungen entstehenden
Kosten.
255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer
Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes,
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
je Ausnahmetatbestand
und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der
Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle
kann unter Berücksichtigung des geringeren
Verwaltungsaufwandes eine verminderte
Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf
die Untergrenze des Gebührenrahmens von
10,20 Euro je Fahrzeug und je
Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
256 Abnahme einer Versicherung an Eides statt
durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde
(§ 5 StVG) 30,70
257 (weggefallen)

B. Straßenverkehrs-Ordnung

261 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über
Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen 10,20 bis 767,00
262 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 25,60
263 Entscheidung über eine Erlaubnis nach
der StVO 10,20 bis 767,00
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich
hohem Verwaltungsaufwand 767,00 bis 2 301,00
264 Entscheidung über eine Ausnahme von einer
Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand
und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der
Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger
Fälle kann unter Berücksichtigung des
geringeren Verwaltungsaufwandes eine
verminderte Gesamtgebühr berechnet
werden; dabei darf die Untergrenze des
Gebührenrahmens von 10,20 Euro je
Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand
nicht unterschritten werden.
265 Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner 10,20 bis 30,70
pro Jahr

C. Ferienreiseverordnung

271 Entscheidung über eine Ausnahme von dem
Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 10,20 bis 179,00

D. Fahrlehrergesetz

301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für die Klasse BE
- für die fahrpraktische Prüfung 169,00
- für die Fachkundeprüfung
a) schriftlicher Teil 266,00
b) mündlicher Teil 164,00
- für die Lehrproben
a) im theoretischen Unterricht 99,70
b) im fahrpraktischen Unterricht 99,70
301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf
die Klasse A
- für die fahrpraktische Prüfung 169,00
- für die Fachkundeprüfung
a) schriftlicher Teil 148,00
b) mündlicher Teil 164,00
301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf
die Klasse CE oder DE
- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 220,00
- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE
a) schriftlicher Teil 148,00
b) mündlicher Teil 164,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die
Mitglieder des Prüfungsausschusses
- mit Ausnahme der Auslagen - ein.
Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile,
die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses
und ohne ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnten.
302 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
302.1 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich
der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins 40,90
302.2 der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis
(§ 31 FahrlG), einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde 40,90
302.3 der Fahrschulerlaubnis
- an eine natürliche Person einschließlich
Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 102,00
- an eine juristische Person einschließlich
Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 153,00
302.4 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich
der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 84,40
302.5 der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Aus- oder Fortbildungsträgers
nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3
Satz 5 FahrlG einschließlich der
Ausfertigung der Anerkennungsurkunde 102,00 bis 358,00
302.6 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich
der Ausfertigung des befristeten
Fahrlehrerscheins,
der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis
(§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung
des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde,
der Fahrschulerlaubnis einschließlich der
Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde,
der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der
Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder
der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31
Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG
einschließlich der Ausfertigung der
Anerkennungsurkunde
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder
Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00
303 Erweiterung
303.1 der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der
Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins 40,90
303.2 der Fahrschulerlaubnis einschließlich der
Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 56,20
303.3 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der
Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 40,90
303.4 der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich
der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 51,10 bis 169,00
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines
befristeten Fahrlehrerscheins, einer
Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 7,70
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines
befristeten Fahrlehrerscheins, einer
Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder
unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer
etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung 15,30 bis 38,30
306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der
Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der
Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis
oder der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31
Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5
FahrlG 33,20 bis 256,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins,
eines befristeten Fahrlehrerscheins,
einer Erlaubnisurkunde oder einer
Anerkennungsurkunde 14,30 bis 286,00
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die
Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung
erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt worden ist.
308 Überprüfung
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle,
eines Aufbauseminars, einer Aus- oder
Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2
Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG 30,70 bis 511,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 30,70 bis 511,00
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die
Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden
der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende
Entschuldigung des Fahrschulinhabers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
nicht zu Ende geführt werden konnte.
309 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von
den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen 5,10 bis 511,00
310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach
Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der
Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren
Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis,
der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung,
der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung
oder der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach
§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5
FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis 256,00

E. Kraftfahrsachverständigengesetz

321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 685,00
321.2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit
Teilbefugnissen 608,00
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer 562,00
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit
Teilbefugnissen 481,00
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als
Sachverständiger oder als Prüfer 481,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die
Mitglieder des Prüfungsausschusses ein.
Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für
die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt,
ermäßigt sich die Gebühr für die
Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v.H.
für jeden ausgefallenen Teil. Die
sich dadurch ergebenden Teilbeträge
werden auf volle Euro aufgerundet.
Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein,
die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses
und ohne ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht zu Ende geführt
werden konnten.
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als
Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls
einschließlich der Ausfertigung des
Ausweises 25,60 bis 102,00
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung
als Ersatz für einen verlorenen oder
unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten
einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,20
324 Entscheidung über die Bestätigung der
Bestellung oder Abberufung des Leiters
einer Technischen Prüfstelle oder einer
dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle
sowie von deren Stellvertretern 25,60 bis 102,00
325 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen
Anerkennung oder ihrer Erweiterung,
ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen 28,10 bis 71,60
326 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über
die Anerkennung 7,70 bis 40,90
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die
Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung
erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt worden ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den
Vorschriften des
Kraftfahrsachverständigengesetzes 25,60 bis 511,00

F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

343 Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein 28,60
nach Grundqualifikation oder Weiterbildung
nach § 5 Abs. 2 BKrFQV
344 Entscheidung über Erteilung einer 28,60 bis 256,00
Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV
einschließlich Ausfertigung oder Widerruf
345 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, 51,10 bis 511,00
Versagung, Rücknahme oder Widerruf der
Anerkennung, im Falle der Anerkennung
einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die
Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten
nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG
346 Überprüfung der Ausbildungsstätten für die 30,70 bis 511,00
beschleunigte Grundqualifikation und
Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5
in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG

G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

398 Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt
genannten Maßnahmen, soweit bei den
einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht
bereits selbst genannt ist 10,20
399 Für andere als die in diesem Abschnitt
aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den
Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder,
soweit solche nicht bewertet sind, nach dem
Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene
Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.
400 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Gebühr in Höhe
Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der Gebühr für die
der sachlichen Bearbeitung beantragte oder
angefochtene
Amtshandlung,
mindestens
jedoch 25,60 Euro;
bei gebührenfreien
angefochtenen Amts-
handlungen
25,60 Euro.
Von der Festsetzung
einer Gebühr ist
abzusehen, soweit
durch die Rücknahme
des Widerspruchs
das Verfahren
besonders rasch und
mit geringem
Verwaltungsaufwand
abgeschlossen
werden kann, wenn
dies der Billigkeit
nicht wider-
spricht.

*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund,
soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.

3. Abschnitt
- Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der
Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen

-------------------------------------------------------------------------------
Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nr. Euro
-------------------------------------------------------------------------------
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen
etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr ein.
401 Theoretische Prüfung
401.1 für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 9,30
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt,
wird nur einmal die Gebühr erhoben.
401.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 3,80
401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2
werden erhoben für
- Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV
(Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 6,50
- Prüfung am PC 8,20
- Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst
Auswertung in Fremdsprachen 20,20
- Hilfestellung bei der Prüfung durch den je angefangene
Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder Viertelstunde
durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebühr
Dolmetscher/Übersetzer entsprechend
Nummer 499
- fremdsprachige Prüfung mit CD
a) als Einzelprüfung 109,00
b) bei gleichzeitiger Prüfung von
zwei Bewerbern 87,10
402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
In den Fällen, in denen der Termin für den
theoretischen und praktischen Teil der Prüfung
auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag
festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den
theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird
für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben.
Können der praktische oder der theoretische
Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
nicht beendet werden, wird die volle Gebühr
für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach
Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich
die Gebühr entsprechend.
402.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
der Klasse A 94,80
402.2 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
der Klasse A1 71,40
402.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
der Klassen B, BE 71,40
402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
der Klassen C, CE 118,00
402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
der Klassen C1, C1E 118,00
402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
der Klassen D, D1 118,00
402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
der Klassen DE, D1E 111,00
402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
der Klassen M, S 47,40
402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
der Klasse T 94,80
403 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,40

2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen
nach StVZO/EG/ECE/FTV

Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand
abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen
und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur
Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig
ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen
oder von ihr angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen
Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen
Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung
eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h.
Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden
Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten
Sachverständigen auf Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens
einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl
von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung
für den Antragsteller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige
Übermittlungskosten, die mit dem
Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 59,90
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 150,00
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von
verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher
Zugmaschine
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz,
Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher
Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 240,00
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät
und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 299,00
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor,
Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 390,00
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 449,00
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer
Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 539,00
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.8 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 700,00
für
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI (-7 °C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen
für Nachträge
411.1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des
Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der
Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert
die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber
ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte,
Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem
die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung
gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr
nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2 Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge
zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach
StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der
Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den
Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist,
wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür
beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde
mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro.
Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden,
wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den
Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern
(z. B. Elektronikexperten).
Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag
und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem
Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand
für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten
Sätze berechnet.

413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
-------------------------------------------------------------------------------
I Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
I oder § 13 EG-FGV 1)
I------------------------------------------
I Komplettfahrzeug I
I---------------------------I
I Voll- I Gutachten I Gutachten
I Gutachten I nach I nach
I (GA) nach I § 21 StVZO I § 21 StVZO
I § 21 StVZO I aufgrund I nach
I oder I § 14 Abs. 2 I technischen
I § 13 EG-FGV I Satz 4 I Änderungen
I und I FZV 6) I (§ 19 Abs. 2
I GA nach § 23 I StVZO)
I StVZO 2)6) I I
I------------------------------------------
I 1 I 2 I 3
I------------------------------------------
I Euro I Euro I Euro
-------------------------------------------------------------------------------
413.1 I Kleinkrafträder, I I I
I Fahrräder mit Hilfs- I I I 15,30
I motor, vierrädrige I 43,60 I 27,30 I bis
I Leichtkraftfahrzeuge, I I 25,60
I Krankenfahrstühle I I I
-------------------------------------------------------------------------------
413.2 I Anhänger ohne I I I 15,30
I Bremsanlage I 43,60 I 27,30 I bis 25,60
-------------------------------------------------------------------------------
413.3 I Krafträder I 51,00 I 32,50 I 17,30
I I I I bis 31,80
-------------------------------------------------------------------------------
413.4 I Kraftfahrzeuge oder I I I
I Anhänger mit einer I I I
I zulässigen Gesamt- I I I
I masse ... I I I
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.1 I ... von nicht mehr I I I
I als 3,5 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 26,30
I 413.3 genannt I 76,70 I 50,10 I bis 44,50
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.2 I ... von nicht mehr I I I
I als 7,5 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 33,90
I 413.4.1 genannt I 83,80 I 62,00 I bis 59,80
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.3 I ... von nicht mehr I I I
I als 12 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 39,00
I 413.4.2 genannt I 94,60 I 72,90 I bis 62,40
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.4 I ... von nicht mehr I I I
I als 18 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 41,60
I 413.4.3 genannt I 105,00 I 78,40 I bis 65,00
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.5 I ... von nicht mehr I I I
I als 32 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 44,20
I 413.4.4 genannt I 121,00 I 83,80 I bis 67,50
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.6 I ... über 32 t, I I I
I soweit nicht unter I I I
I den Nummern 413.1 I I I 46,70
I bis 413.4.5 genannt I 138,00 I 89,20 I bis 70,10
-------------------------------------------------------------------------------

413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
-------------------------------------------------------------------------------
I Änderungs- I Haupt- I Sicherheits-
I abnahme I untersuchung prüfung (SP)
I nach § 19 I (HU) nach I nach § 29
I Abs. 3 I § 29 StVZO I StVZO 5)
I StVZO 1) I 3) 4) 5) 6) I
I I 7) I
I------------------------------------------
I 4 I 5 I 6
I------------------------------------------
I Euro I Euro I Euro
-------------------------------------------------------------------------------
413.1 I Kleinkrafträder, I I I
I Fahrräder mit Hilfs- I I I
I motor, vierrädrige I I I
I Leichtkraftfahrzeuge, 12,80 I I
I Krankenfahrstühle I bis 23,00 I - I -
------------------------------------------------------------------------------
413.2 I Anhänger ohne I 12,80 I 11,80 I
I Bremsanlage I bis 23,00 I bis 22,00 I -
-------------------------------------------------------------------------------
413.3 I Krafträder I 15,70 I 21,40 I -
I I bis 29,30 I bis 32,30 I
-------------------------------------------------------------------------------
413.4 I Kraftfahrzeuge oder I I I
I Anhänger mit einer I I I
I zulässigen Gesamt- I I I
I masse ... I I I
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.1 I ... von nicht mehr I I I
I als 3,5 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 22,20 I 27,80 I 23,00
I 413.3 genannt I bis 42,90 I bis 43,50 I bis 28,10
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.2 I ... von nicht mehr I I I
I als 7,5 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 26,30 I 47,20 I 40,90
I 413.4.1 genannt I bis 52,20 I bis 59,80 I bis 51,10
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.3 I ... von nicht mehr I I I
I als 12 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 26,30 I 59,40 I 46,00
I 413.4.2 genannt I bis 52,20 I bis 75,10 I bis 58,80
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.4 I ... von nicht mehr I I I
I als 18 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 26,30 I 64,50 I 51,10
I 413.4.3 genannt I bis 52,20 I bis 82,70 I bis 63,90
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.5 I ... von nicht mehr I I I
I als 32 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 26,30 I 72,20 I 56,20
I 413.4.4 genannt I bis 52,20 I bis 90,40 I bis 71,60
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.6 I ... über 32 t, I I I
I soweit nicht unter I I I
I den Nummern 413.1 I 26,30 I 85,00 I 69,00
I bis 413.4.5 genannt I bis 52,20 I bis 106,00 I bis 86,90
-------------------------------------------------------------------------------
1)
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2)
Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3)
Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4)
Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5)
Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6)
Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7)
Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.

-------------------------------------------------------------------------------
Gebühren- Gegenstand Gebühr
Nr. Euro
-------------------------------------------------------------------------------
413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge
entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die
Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung
der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt
sich der zulässige Gebührenrahmen durch
Multiplikation der festgeschriebenen
Gebühren mit 0,7.
Kann aus technischen Gründen auf die Messung am
Auspuffendrohr nicht verzichtet werden, sind
statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5
und 413.5.1.7 jeweils die Gebührennummern 413.5.1.2,
413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden.
413.5.1 Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder
413.5.1.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne
Katalysator oder mit Katalysator, jedoch
ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70
413.5.1.2 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit
Katalysator und lambdageregelter
Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70
413.5.1.3 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 6,20 bis 18,40
413.5.1.4 Kraftfahrzeuge mit Kompressions-
zündungsmotor ohne On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) 16,30 bis 98,00
413.5.1.5 Kraftfahrzeuge mit Kompressions-
zündungsmotor mit On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) 9,20 bis 55,20
413.5.1.6 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben
oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) 10,90 bis 98,00
413.5.1.7 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben
oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) 6,20 bis 55,20
413.5.2 Krafträder 8,20 bis 24,50
413.6 Gasanlagenprüfungen
413.6.1 Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen
der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne
vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte
Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend
anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur
Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4
folgende zusätzliche Gebühr erhoben 20,00
413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00
413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 26,00
414 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge 1,50 Euro bis 2/3
im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 der Gebühr nach
den Nummern 413.1
bis 413.6.3
415 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende
zusätzliche Gebühren erhoben:
415.1 Kraftomnibusse 12,30 bis 27,60
415.2 Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80
415.3 Nachprüfungen 4,10 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
Nummer 415.1
beziehungsweise
415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen
in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis
415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben
werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr
kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen
Behörde abhängig gemacht werden.
416 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke
aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50
417 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über
die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der
Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung
nach § 47a StVZO 2,80
418 Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und
415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
aus Gründen, die der amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer nicht zu
vertreten hat, ist die für die Prüfung
vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere
Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die
Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für
das die höchste Gebühr vorgesehen ist.
Für die Fortsetzung einer derartig
unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis
zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen.
Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der
Notwendigkeit besonderer Untersuchungen
am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.
419 Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen
der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die
anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit
in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes
bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den
Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und
den steuerrechtlichen Höchstsätzen für
Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere
Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden.
Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen
von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der
Business-Klasse berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit
anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene
Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer
499 berechnet.
420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln
erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2
je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.

3. Untersuchungen der amtlich anerkannten
Begutachtungsstellen für Fahreignung

451 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a
und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, den §§ 13 und
14 FeV
451.1 körperliche und geistige Beeinträchtigungen
(§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV), ausgenommen
neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen 204,00
451.2 neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen
(§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV) 289,00
451.3 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung
(§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) 220,00
451.4 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen
Gebührennummern 451.5 und 451.6; § 11 Abs. 3
Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a
Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) 292,00
451.5 Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) 338,00
451.6 Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige
(§ 14 FeV) 338,00
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst
ein Drogenscreening durchgeführt wird,
erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro.
451.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen
(§ 11 Abs. 6 Fev) für die Fragestellung
mit der höchsten
Gebühr den vollen
Satz; für alle
weiteren
Fragestellungen
insgesamt 1/2 der
hierfür geltenden
höchsten Gebühr
451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/2 bis 2/3 der
jeweiligen Gebühr
nach den Nummern
451.1 bis 451.6
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung
über die Befreiung von den Vorschriften
über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)
452.1 Klassen M, L, T 92,50
452.2 alle übrigen Klassen 106,00
454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33
Abs. 3 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine
körperliche und geistige Eignung 185,00
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine
körperliche und geistige Eignung 292,00
455 Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452
und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden
der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne
ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden
Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung
vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung
einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist
eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen
Gebühr zu entrichten.

4. Terminzuschläge

460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen
Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden
auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.

5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten
Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach
den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder
Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder,
soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene
Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens
24,50 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand
für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des
vorgenannten Satzes berechnet.