(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,
- 2.
Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,
- 3.
Arbeitsplätze einzurichten,
- 4.
Übertragungstechniken einzusetzen,
- 5.
Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,
- 6.
programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,
- 7.
Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,
- 8.
Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und
- 9.
Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.