(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 4.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen,
- 5.
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,
- 6.
Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten,
- 7.
Herstellen von Profilen,
- 8.
Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,
- 9.
Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten,
- 10.
Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien,
- 11.
Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen,
- 12.
Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken,
- 13.
Einsetzen von programmierbaren Maschinen sowie
- 14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen.