(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes aus Naturwerkstein soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufgaben zu planen,
- 2.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen, zu erstellen und anzuwenden,
- 3.
Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
- 4.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 6.
Arbeitsplätze einzurichten,
- 7.
Verfahren zur Oberflächenbearbeitung zu unterscheiden, auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
Schriftentwürfe zu erstellen,
- 9.
Gestaltungsmerkmale zu unterscheiden,
- 10.
Profile zu unterscheiden,
- 11.
Flächen-, Mengen- und Kostenberechnungen durchzuführen,
- 12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 13.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.