(1) Im Rahmen der Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen
- 1.
- die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen,
- 2.
- die Höhe der Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung mitzuteilen,
- 3.
- die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 25 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen,
- 4.
- den Bericht nach § 28 vorzulegen und
- 5.
- in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
