(1) Aufgaben des Bundes sind
- 1.
- die großräumige Ermittlung
- a)
- der Radioaktivität in Luft,
- b)
- der Radioaktivität in Niederschlägen,
- c)
- der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswasserstraßen sowie in Meeresorganismen,
- d)
- der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche sowie
- e)
- der Gamma-Ortsdosisleistung,
- 2.
- die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren, die Durchführung von Vergleichsmessungen und Vergleichsanalysen,
- 3.
- die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes übermittelten Daten,
- 4.
- die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,
- 5.
- die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungshilfesystemen,
- 6.
- die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,
- 7.
- die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Bewertung der Daten nach Nummer 6.
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität.
(3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.
(4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest.
