Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauabnahme nach § 1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werden, wenn sie
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mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchgeführt hat,
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für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtungen nur Personen einsetzt, die besonders geschult sind, und
- 3.
der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benannt worden ist.