Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung - THWAbrV) § 5Verwaltungsvorschrift
Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.