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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
§ 23
Übergangsvorschriften
Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.
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