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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 136
Spaltungsplan
Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.
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