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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 225a
Möglichkeit des Formwechsels
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
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