zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 295
Kapitalschutz
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular