zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 56
Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular