(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,
- 2.
- Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
- 3.
- Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.
