Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) § 13Teilungskosten des Versorgungsträgers
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.