Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) § 42Bewertung nach Billigkeit
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.