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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verschollenheitsgesetz
§ 31
(1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.
(2) Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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