Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften* (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) § 111Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.