(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,
- 1.
ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,
- 2.
ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und
- 3.
in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.
(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.