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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
§ 1
Steuerbegünstigte Unternehmen
Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung steuerlich begünstigt.
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