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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung)
§ 3 

(1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung
1.
andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und
2.
Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.
Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt
1.
die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten,
2.
sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.
(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.
(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über
1.
ausreichenden Platz für den Beobachter verfügt, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,
2.
ausreichenden Platz oder eine Einrichtung verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können,
3.
eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Wiederaufstiegshilfe (Aufstiegsstufe, Aufstiegsleiter) verfügt,
4.
eine fest mit dem Fahrzeug verbundene, zum Ziehen von Wasserskiläufern ausreichend ausgelegte Zugeinrichtung verfügt.
Die in der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012 S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist, enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt werden.