Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung - WeinfondsV) § 5Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.