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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3a Elektronische Kommunikation

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine, des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.